All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GMBH für die Spar­te Arbeitnehmerüberlassung

Die fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GMBH für die Spar­te Arbeit­neh­mer­über­las­sung ste­hen hier zum Down­load bereit.

All­ge­mei­nes

1. Gel­tungs­be­reich

Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH ist ein unter ande­rem in den Spar­ten Arbeit­neh­mer­über­las­sung täti­ges Ingenieurbüro.

Für alle in die­sen Tätig­keits­fel­dern mit Unter­neh­mern geschlos­se­nen Ver­trä­ge gel­ten die fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, die nur durch schrift­li­che Zusatz­ver­ein­ba­run­gen abge­än­dert wer­den kön­nen. Kon­kur­rie­ren­de
Bedin­gun­gen des Ver­trags­part­ners der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH wer­den nicht Bestand­teil des Vertrages.

2. Erfül­lungs­ort und Gerichtsstand

Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand für alle sich aus den nach­fol­gend mit all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen abge­deck­ten Ver­trä­gen erge­ben­den Strei­tig­kei­ten ist aus­schließ­lich Aachen. Das gilt auch, wenn der Ver­trags­part­ner im Zeit­punkt der Ein­lei­tung eines gericht­li­chen Ver­fah­rens kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land hat. Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH ist jedoch berech­tigt, jedes gesetz­lich zustän­di­ge Gericht anzu­ru­fen. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die Bestim­mun­gen des ver­ein­heit­lich­ten UN-Kauf­rechts fin­den kei­ne Anwendung.

3. Sal­va­to­ri­sche Klausel

Soll­te eine der Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, berührt dies nicht die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen. In die­sem Fall wer­den sich die Ver­trags­part­ner unver­züg­lich bemü­hen, den mit der unwirk­sa­men Bestim­mung erstreb­ten wirt­schaft­li­chen Erfolg auf ande­re, recht­lich zuläs­si­ge Wei­se zu erreichen.

II. Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ver­trä­ge

1. Grund­la­gen
1.1

Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH, im Fol­gen­den nur noch QA genannt, sichert ihrem Ver­trags­part­ner, im fol­gen­den Auf­trag­ge­ber genannt, zu, über die nach § 1 Abs. 1 AÜG erfor­der­li­che Erlaub­nis des zustän­di­gen Lan­des­ar­beits­am­tes zur Arbeit­neh­mer­über­las­sung zu verfügen.

1.2.

QA erklärt wei­ter­hin, über­las­se­ne Arbeit­neh­mer nach Tarif IG-Metall zu bezahlen.

1.3.

Der Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ver­trag kommt durch schrift­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen QA und dem Auf­trag­ge­ber zustan­de. Neben­ab­re­den wer­den nur dann Ver­trags­be­stand­teil, wenn sie durch QA schrift­lich bestä­tigt werden.

1.4.

Zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und den über­las­se­nen Arbeit­neh­mern wird ein Arbeits­ver­hält­nis nicht begrün­det. Arbeit­ge­ber der über­las­se­nen Arbeit­neh­mer bleibt daher in jedem Fall die QA. Die über­las­se­nen Arbeit­neh­mer sind daher auch nicht berech­tigt, mit befrei­en­der Wir­kung vom Auf­trag­ge­ber Lohn­vor­schüs­se, Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ver­gü­tung oder ande­re Zah­lun­gen gleich wel­cher Art für QA entgegenzunehmen.

1.5.

QA ist nicht zur Über­las­sung von Arbeit­neh­mern ver­pflich­tet, wenn der Betrieb des Auf­trag­ge­bers bestreikt wird. Für den Fall, dass der Betrieb des Auf­trag­ge­bers bestreikt wird, wird der Auf­trag­ge­ber dar­auf auf­merk­sam gemacht, dass QA gesetz­lich ver­pflich­tet ist, ihre Arbeit­neh­mer dar­auf hin­zu­wei­sen, dass sie berech­tigt sind, die Arbeits­leis­tung beim Auf­trag­ge­ber zu verweigern.

1.6.

Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, Arbeit­neh­mer QAs nicht in unzu­läs­si­ger Wei­se (§§ 1 UWG, 826 BGB) abzuwerben.

Bei Zuwi­der­hand­lun­gen ist QA ins­be­son­de­re berech­tigt, Scha­dens­er­satz zu fordern.

1.7.

Kommt zwi­schen dem QA Arbeit­neh­mer und dem Auf­trag­ge­ber oder einem mit dem Auf­trag­ge­ber recht­lich oder wirt­schaft­lich ver­bun­de­nen Unter­neh­men wäh­rend der Dau­er des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ver­tra­ges oder inner­halb von sechs Mona­ten nach Been­di­gung der Über­las­sung, höchs­tens aber zwölf Mona­te nach Beginn der Über­las­sung, ein Arbeits­ver­hält­nis zustan­de, schul­det der Auf­trag­ge­ber QA eine Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on. Die Höhe der Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on beträgt nach Beginn der Über­las­sung im Fal­le einer Über­nah­me inner­halb der ers­ten drei Mona­te 2,75 Brut­to­mo­nats­ge­häl­ter, bei einer Über­nah­me inner­halb des vier­ten bis sechs­ten Monats 2,25 Brut­to­mo­nats­ge­häl­ter, bei einer Über­nah­me inner­halb des sieb­ten bis neun­ten Monats 1,75 Brut­to­mo­nats­ge­häl­ter und bei einer Über­nah­me inner­halb des zehn­ten bis zwölf­ten Monats 1 Brut­to­mo­nats­ge­halt. Geht der Auf­trag­ge­ber oder ein mit ihm recht­lich oder wirt­schaft­lich ver­bun­de­nes Unter­neh­men direkt nach der Her­stel­lung des Kon­tak­tes zu einem Arbeit­neh­mer durch QA ohne vor­he­ri­ge Über­las­sung ein Arbeits­ver­hält­nis ein, so schul­det der Auf­trag­ge­ber QA eine Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on in Höhe von 3 Brut­to­mo­nats­ge­häl­tern. Berech­nungs­grund­la­ge für die Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on ist das zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem QA Arbeit­neh­mer ver­ein­bar­te Brut­to­mo­nats­ge­halt, min­des­tens aber das zwi­schen QA und dem Arbeit­neh­mer ver­ein­bar­te Brut­to­mo­nats­ge­halt. Hier­von abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen kön­nen in den Ein­zel­ver­trä­gen geschlos­sen werden.

2. Aus­wahl der Arbeit­neh­mer, Wei­sungs­recht, Arbeits­zeit, Fürsorgepflichten
2.1.

QA ver­pflich­tet sich, nur qua­li­fi­zier­te Arbeit­neh­mer zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die­se wählt sie in eige­ner Ver­ant­wort­lich­keit aus und steht dafür ein, dass sie die fach­lich for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen für die in Aus­sicht genom­me­ne Tätig­keit erfül­len. Soll­te QA in begrün­de­ten Fäl­len den Aus­tausch von Arbeit­neh­mern für erfor­der­lich hal­ten, so teilt sie dies dem Auf­trag­ge­ber recht­zei­tig mit und sorgt dafür, dass ein rei­bungs­lo­ser Wech­sel gewähr­leis­tet ist. Erweist sich ein Arbeit­neh­mer QAs als unge­eig­net, hat der Auf­trag­ge­ber QA unver­züg­lich dar­über zu unter­rich­ten, damit im bei­der­sei­ti­gen Inter­es­se ein ande­rer, geeig­ne­ter Arbeit­neh­mer bestimmt wer­den kann. Soll­te der Aus­tausch eines Arbeit­neh­mers QAs erfor­der­lich wer­den, ohne dass ein geeig­ne­ter ande­rer Arbeit­neh­mer von QA gestellt wer­den kann, ist jede Ver­trags­par­tei zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ver­tra­ges berechtigt.

2.2.

Wäh­rend des Arbeits­ein­sat­zes steht das arbeits­be­zo­ge­ne Wei­sungs­recht gegen­über dem Arbeit­neh­mer dem Auf­trag­ge­ber zu.

2.3.

Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, das Arbeits­zeit­ge­setz ein­zu­hal­ten. Er hat die Arbeit­neh­mer QAs dar­über hin­aus vor Beginn des Arbeits­ein­sat­zes und bei Ver­än­de­rung in deren Arbeits­be­reich über Gefah­ren für Sicher­heit und Gesund­heit, denen sie bei der Arbeit aus­ge­setzt sein kön­nen, zu unter­rich­ten sowie sie über die Maß­nah­men und Ein­rich­tun­gen zur Abwen­dung die­ser Gefah­ren zu unter­wei­sen. Der Auf­trag­ge­ber hat die Arbeit­neh­mer zusätz­lich über die Not­wen­dig­keit beson­de­rer Qua­li­fi­ka­tio­nen oder beruf­li­cher Fähig­kei­ten oder einer beson­de­ren ärzt­li­chen Über­wa­chung sowie über erhöh­te beson­de­re Gefah­ren des Arbeits­plat­zes zu unter­rich­ten. Er ver­pflich­tet sich wei­ter, dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die Arbeit­neh­mer QAs dem Arbeits­schutz­recht ent­spre­chend durch den Betriebs­arzt lau­fend betreut wer­den. Die hier­für ent­ste­hen­den Kos­ten trägt der Auf­trag­ge­ber. Bei einem Arbeits­un­fall hat der Auf­trag­ge­ber QA unver­züg­lich zu benachrichtigen.

2.4.

Im Rah­men sei­ner gesetz­li­chen Für­sor­ge­ver­pflich­tung wird der Auf­trag­ge­ber geeig­ne­te vor­beu­gen­de Maß­nah­men tref­fen, die den über­las­se­nen Arbeit­neh­mer hin­sicht­lich sei­ner Ein­satz­be­schäf­ti­gung vor Benach­tei­li­gun­gen aus Grün­den der Ras­se, der eth­ni­schen Her­kunft, des Geschlechts, der Reli­gi­on, der Welt­an­schau­ung, einer Behin­de­rung, des Alters und der sexu­el­len Iden­ti­tät schützen.

3. Schutz­rech­te

Ist das Ergeb­nis der Tätig­keit eines über­las­se­nen Arbeit­neh­mers eine patent- oder gebrauchs­mus­ter­fä­hi­ge Erfin­dung im Sin­ne des Arbeit­neh­mer­er­fin­dungs­ge­set­zes erhält der Auf­trag­ge­ber gem. § 11 Abs. 7 AÜG in Ver­bin­dung mit dem Arbeit­neh­mer­er­fin­dungs­ge­setz die dar­aus resul­tie­ren­den Rech­te Zug um Zug gegen Erfül­lung der Pflich­ten. Für tech­ni­sche Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge, die der Auf­trag­ge­ber ver­wer­tet, ist die im Sin­ne des Arbeit­neh­mer­er­fin­dungs­ge­set­zes zu zah­len­de Ver­gü­tung an QA zu ent­rich­ten (s.a. II. 1.4).

4. Haf­tung
4.1.

QA haf­tet ledig­lich für die Aus­wahl der über­las­se­nen Arbeit­neh­mer, nicht jedoch für die Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit der von den Bewer­bern oder Drit­ten im Zusam­men­hang mit der Ein­stel­lung oder Beschäf­ti­gung gemach­ten Anga­ben, es sei denn, QA hat die Unvoll­stän­dig­keit oder Unwahr­heit die­ser Anga­ben vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig nicht erkannt.

4.2.

QA haf­tet nicht für die ord­nungs­ge­mä­ße Arbeits­leis­tung oder für Arbeits­er­geb­nis­se der über­las­se­nen Arbeit­neh­mer oder für Schä­den, die die über­las­se­nen Arbeit­neh­mer in Aus­übung oder anläss­lich ihrer Tätig­keit ver­ur­sa­chen oder die dem Auf­trag­ge­ber durch Unpünkt­lich­keit oder Abwe­sen­heit der über­las­se­nen Arbeit­neh­mer ent­ste­hen. Der Auf­trag­ge­ber stellt QA von allen etwa­igen Ansprü­chen frei, die Drit­te im Zusam­men­hang mit der Aus­füh­rung und Ver­rich­tung der den über­las­se­nen Arbeit­neh­mern über­tra­ge­nen Tätig­keit haben sollten.

4.3.

Im Übri­genist die Haf­tung QAs sowie ihrer gesetz­li­chen Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen auf Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit beschränkt. Die­se Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht für Schä­den, die auf einer Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit beru­hen. Das betrifft sowohl gesetz­li­che als auch ver­trag­li­che Haf­tungs­tat­be­stän­de, ins­be­son­de­re Fäl­le des Ver­zu­ges, der Unmög­lich­keit, des Unver­mö­gens, der Pflicht­ver­let­zung oder der uner­laub­ten Hand­lung. Bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit ein­fa­cher Erfül­lungs­ge­hil­fen haf­tet QA dar­über hin­aus nur für vor­her­seh­ba­re Schäden.

5. Abrech­nung, Arbeitszeitnachweise
5.1.

Grund­la­ge der Abrech­nung sind die vom Auf­trag­ge­ber monat­lich gegen­ge­zeich­ne­ten und über­prüf­ten Arbeits­zeit­nach­wei­se der Arbeit­neh­mer QAs. Abge­rech­net wird nach den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Stundensätzen.

Der Auf­trag­ge­ber hat sicher zu stel­len, dass die vom Arbeit­neh­mer QAs ein­ge­reich­ten Stun­den­zet­tel zeit­nah geprüft und gegen­ge­zeich­net wer­den. Wer­den Ein­wän­de gegen­über QA nicht inner­halb von 14 Tagen nach Ein­rei­chen schrift­lich erho­ben, gel­ten die Stun­den­zet­tel als vom Auf­trag­ge­ber geneh­migt. Der Auf­trag­ge­ber wird bei Ein­rei­chung der Stun­den­zet­tel jeweils auf den Beginn der Frist sowie auf die Kon­se­quen­zen erneut hingewiesen.

5.2.

Tre­ten nach Ver­trags­schluss tarif­lich beding­te Lohn­er­hö­hun­gen ein, erhöht sich der ver­ein­bar­te Stun­den­satz pro­zen­tu­al ent­spre­chend. Bei einer Erhö­hung von mehr als 5% p.a. ist für den Teil, der 5% über­schrei­tet, eine geson­der­te Ver­ein­ba­rung mit dem Auf­trag­ge­ber zu treffen.

5.3.

QA behält sich neben den Erhö­hungs­mög­lich­kei­ten nach 5.2 eine Erhö­hung der Stun­den­sät­ze vor, wenn die Arbeit­neh­mer gegen ande­re mit höhe­rer Qua­li­fi­ka­ti­on ein­ver­nehm­lich aus­ge­tauscht wer­den oder wenn ande­re Umstän­de eine Kos­ten­stei­ge­rung ver­ur­sa­chen, die QA nicht zu ver­tre­ten hat. 

5.4.

Die jewei­li­gen Stun­den­sät­ze ver­ste­hen sich am ver­ein­bar­ten Ein­satz­ort. Rei­se­kos­ten sind vom Auf­trag­ge­ber zu erstat­ten, wenn Arbeit­neh­mer QAs Dienst­rei­sen, die vom Auf­trag­ge­ber jeweils ver­langt oder geneh­migt sind, durch­füh­ren. Zu den Rei­se­kos­ten gehö­ren ins­be­son­de­re Fahrt­kos­ten, Unter­brin­gungs­kos­ten und Ver­pfle­gungs­pau­scha­len. Rei­se­zei­ten sind mit vol­lem Stun­den­satz zu vergüten.

6. Zah­lung
6.1.

Die Zah­lung erfolgt monat­lich nach Ein­gang der von QA erstell­ten Rech­nun­gen sofort und ohne jeden Abzug. Wird die Rech­nung vom Auf­trag­ge­ber nicht bin­nen 14 Tagen ab Rech­nungs­da­tum begli­chen, gerät der Auf­trag­ge­ber in Ver­zug. Wäh­rend des Ver­zu­ges ist die For­de­rung gemäß § 288 BGB mit neun Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz nach § 247 BGB zu ver­zin­sen. QA behält sich die Gel­tend­ma­chung wei­te­rer Ansprü­che aus dem Rechts­grund des Ver­zu­ges vor.

6.2.

Die Auf­rech­nung mit bestrit­te­nen oder nicht rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Gegen­an­sprü­chen ist eben­so wie ein Zurück­be­hal­tungs­recht ausgeschlossen.

7. Kün­di­gung

Ist der Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ver­trag befris­tet, so ist eine ordent­li­che Kün­di­gung des Über­las­sungs­ver­hält­nis­ses aus­ge­schlos­sen. Wird ein unbe­fris­te­ter Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ver­trag geschlos­sen, gilt fol­gen­des: Der Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ver­trag kann von jeder Ver­trags­par­tei in den ers­ten 6 Mona­ten mit einer Frist von 2 Wochen zum Monats­en­de schrift­lich gekün­digt wer­den. Danach gilt eine Kün­di­gungs­frist von 4 Wochen zum Monats­en­de. Die Kün­di­gung des Auf­trag­ge­bers ist nur wirk­sam, wenn sie gegen­über QA erklärt wird. Der Arbeit­neh­mer ist zur Ent­ge­gen­nah­me der Kün­di­gung nicht berech­tigt, so dass eine nur ihm gegen­über erklär­te Kün­di­gung die Kün­di­gungs­wir­kun­gen nicht aus­löst. Jede Kün­di­gung bedarf der Schrift­form. Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ver­tra­ges aus wich­ti­gem Grund bleibt unberührt.

 

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