Allgemeine Geschäftsbedingungen der Quality Automation GMBH für die Sparte Arbeitnehmerüberlassung

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Quality Automation GMBH für die Sparte Arbeitnehmerüberlassung stehen hier zum Download bereit.

Allgemeines

1. Geltungsbereich

Quality Automation GmbH ist ein unter anderem in den Sparten Arbeitnehmerüberlassung tätiges Ingenieurbüro.

Für alle in diesen Tätigkeitsfeldern mit Unternehmern geschlossenen Verträge gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nur durch schriftliche Zusatzvereinbarungen abgeändert werden können. Konkurrierende
Bedingungen des Vertragspartners der Quality Automation GmbH werden nicht Bestandteil des Vertrages.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus den nachfolgend mit allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckten Verträgen ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich Aachen. Das gilt auch, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Quality Automation GmbH ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des vereinheitlichten UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

3. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

II. Arbeitnehmerüberlassungsverträge

1. Grundlagen
1.1

Quality Automation GmbH, im Folgenden nur noch QA genannt, sichert ihrem Vertragspartner, im folgenden Auftraggeber genannt, zu, über die nach § 1 Abs. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis des zuständigen Landesarbeitsamtes zur Arbeitnehmerüberlassung zu verfügen.

1.2.

QA erklärt weiterhin, überlassene Arbeitnehmer nach Tarif IG-Metall zu bezahlen.

1.3.

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung zwischen QA und dem Auftraggeber zustande. Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie durch QA schriftlich bestätigt werden.

1.4.

Zwischen dem Auftraggeber und den überlassenen Arbeitnehmern wird ein Arbeitsverhältnis nicht begründet. Arbeitgeber der überlassenen Arbeitnehmer bleibt daher in jedem Fall die QA. Die überlassenen Arbeitnehmer sind daher auch nicht berechtigt, mit befreiender Wirkung vom Auftraggeber Lohnvorschüsse, Arbeitnehmerüberlassungsvergütung oder andere Zahlungen gleich welcher Art für QA entgegenzunehmen.

1.5.

QA ist nicht zur Überlassung von Arbeitnehmern verpflichtet, wenn der Betrieb des Auftraggebers bestreikt wird. Für den Fall, dass der Betrieb des Auftraggebers bestreikt wird, wird der Auftraggeber darauf aufmerksam gemacht, dass QA gesetzlich verpflichtet ist, ihre Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Arbeitsleistung beim Auftraggeber zu verweigern.

1.6.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitnehmer QAs nicht in unzulässiger Weise (§§ 1 UWG, 826 BGB) abzuwerben.

Bei Zuwiderhandlungen ist QA insbesondere berechtigt, Schadensersatz zu fordern.

1.7.

Kommt zwischen dem QA Arbeitnehmer und dem Auftraggeber oder einem mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber zwölf Monate nach Beginn der Überlassung, ein Arbeitsverhältnis zustande, schuldet der Auftraggeber QA eine Vermittlungsprovision. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt nach Beginn der Überlassung im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate 2,75 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des vierten bis sechsten Monats 2,25 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des siebten bis neunten Monats 1,75 Bruttomonatsgehälter und bei einer Übernahme innerhalb des zehnten bis zwölften Monats 1 Bruttomonatsgehalt. Geht der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu einem Arbeitnehmer durch QA ohne vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis ein, so schuldet der Auftraggeber QA eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern. Berechnungsgrundlage für die Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem QA Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen QA und dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Hiervon abweichende Vereinbarungen können in den Einzelverträgen geschlossen werden.

2. Auswahl der Arbeitnehmer, Weisungsrecht, Arbeitszeit, Fürsorgepflichten
2.1.

QA verpflichtet sich, nur qualifizierte Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Diese wählt sie in eigener Verantwortlichkeit aus und steht dafür ein, dass sie die fachlich formalen Voraussetzungen für die in Aussicht genommene Tätigkeit erfüllen. Sollte QA in begründeten Fällen den Austausch von Arbeitnehmern für erforderlich halten, so teilt sie dies dem Auftraggeber rechtzeitig mit und sorgt dafür, dass ein reibungsloser Wechsel gewährleistet ist. Erweist sich ein Arbeitnehmer QAs als ungeeignet, hat der Auftraggeber QA unverzüglich darüber zu unterrichten, damit im beiderseitigen Interesse ein anderer, geeigneter Arbeitnehmer bestimmt werden kann. Sollte der Austausch eines Arbeitnehmers QAs erforderlich werden, ohne dass ein geeigneter anderer Arbeitnehmer von QA gestellt werden kann, ist jede Vertragspartei zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechtigt.

2.2.

Während des Arbeitseinsatzes steht das arbeitsbezogene Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer dem Auftraggeber zu.

2.3.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Arbeitszeitgesetz einzuhalten. Er hat die Arbeitnehmer QAs darüber hinaus vor Beginn des Arbeitseinsatzes und bei Veränderung in deren Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, zu unterrichten sowie sie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Der Auftraggeber hat die Arbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. Er verpflichtet sich weiter, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmer QAs dem Arbeitsschutzrecht entsprechend durch den Betriebsarzt laufend betreut werden. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Bei einem Arbeitsunfall hat der Auftraggeber QA unverzüglich zu benachrichtigen.

2.4.

Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der Auftraggeber geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den überlassenen Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität schützen.

3. Schutzrechte

Ist das Ergebnis der Tätigkeit eines überlassenen Arbeitnehmers eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes erhält der Auftraggeber gem. § 11 Abs. 7 AÜG in Verbindung mit dem Arbeitnehmererfindungsgesetz die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug gegen Erfüllung der Pflichten. Für technische Verbesserungsvorschläge, die der Auftraggeber verwertet, ist die im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes zu zahlende Vergütung an QA zu entrichten (s.a. II. 1.4).

4. Haftung
4.1.

QA haftet lediglich für die Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer, nicht jedoch für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Bewerbern oder Dritten im Zusammenhang mit der Einstellung oder Beschäftigung gemachten Angaben, es sei denn, QA hat die Unvollständigkeit oder Unwahrheit dieser Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

4.2.

QA haftet nicht für die ordnungsgemäße Arbeitsleistung oder für Arbeitsergebnisse der überlassenen Arbeitnehmer oder für Schäden, die die überlassenen Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder die dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der überlassenen Arbeitnehmer entstehen. Der Auftraggeber stellt QA von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den überlassenen Arbeitnehmern übertragenen Tätigkeit haben sollten.

4.3.

Im Übrigenist die Haftung QAs sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere Fälle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet QA darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.

5. Abrechnung, Arbeitszeitnachweise
5.1.

Grundlage der Abrechnung sind die vom Auftraggeber monatlich gegengezeichneten und überprüften Arbeitszeitnachweise der Arbeitnehmer QAs. Abgerechnet wird nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen.

Der Auftraggeber hat sicher zu stellen, dass die vom Arbeitnehmer QAs eingereichten Stundenzettel zeitnah geprüft und gegengezeichnet werden. Werden Einwände gegenüber QA nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einreichen schriftlich erhoben, gelten die Stundenzettel als vom Auftraggeber genehmigt. Der Auftraggeber wird bei Einreichung der Stundenzettel jeweils auf den Beginn der Frist sowie auf die Konsequenzen erneut hingewiesen.

5.2.

Treten nach Vertragsschluss tariflich bedingte Lohnerhöhungen ein, erhöht sich der vereinbarte Stundensatz prozentual entsprechend. Bei einer Erhöhung von mehr als 5% p.a. ist für den Teil, der 5% überschreitet, eine gesonderte Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu treffen.

5.3.

QA behält sich neben den Erhöhungsmöglichkeiten nach 5.2 eine Erhöhung der Stundensätze vor, wenn die Arbeitnehmer gegen andere mit höherer Qualifikation einvernehmlich ausgetauscht werden oder wenn andere Umstände eine Kostensteigerung verursachen, die QA nicht zu vertreten hat. 

5.4.

Die jeweiligen Stundensätze verstehen sich am vereinbarten Einsatzort. Reisekosten sind vom Auftraggeber zu erstatten, wenn Arbeitnehmer QAs Dienstreisen, die vom Auftraggeber jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführen. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind mit vollem Stundensatz zu vergüten.

6. Zahlung
6.1.

Die Zahlung erfolgt monatlich nach Eingang der von QA erstellten Rechnungen sofort und ohne jeden Abzug. Wird die Rechnung vom Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen, gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung gemäß § 288 BGB mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. QA behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.

6.2.

Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

7. Kündigung

Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag befristet, so ist eine ordentliche Kündigung des Überlassungsverhältnisses ausgeschlossen. Wird ein unbefristeter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen, gilt folgendes: Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von jeder Vertragspartei in den ersten 6 Monaten mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Danach gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. Die Kündigung des Auftraggebers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber QA erklärt wird. Der Arbeitnehmer ist zur Entgegennahme der Kündigung nicht berechtigt, so dass eine nur ihm gegenüber erklärte Kündigung die Kündigungswirkungen nicht auslöst. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

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