All­ge­mei­ne Lie­­fer- und Ver­kaufs­be­din­gun­gen der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH

Die fol­gen­den All­ge­mei­nen Lie­fer- und Ver­kaufs­be­din­gun­gen der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH hier zum Down­load bereit. 

§ 1 Geltungsbereich

Unse­re Lie­fer- und Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich; ent­ge­gen­ste­hen­de oder von unse­ren Lie­fer- und Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers erken­nen wir nicht an, es sei denn, wir hät­ten aus­drück­lich schrift­lich ihrer Gel­tung zuge­stimmt. Unse­re Lie­fer- und Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten auch dann, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Lie­fer- und Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers die Lie­fe­rung an den Auf­trag­ge­ber vor­be­halt­los aus­füh­ren. Unse­re Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten nur gegen­über Unter­neh­mern im Sinn von § 310 I BGB.

§ 2 Vertragsgegenstand

Nach Ver­trags­un­ter­zeich­nung sind Ver­än­de­run­gen der bestell­ten Gerä­te nur nach detail­lier­ter schrift­li­cher Auf­for­de­rung durch den Auf­trag­ge­ber und schrift­li­cher Bestä­ti­gung durch die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH ver­bind­lich. Die gelie­fer­ten Maschi­nen und Anla­gen ent­spre­chen in allen Tei­len der EWG-Richt­li­nie für Maschi­nen, Richt­li­nie des Rates vom 14.06. 1989 (Maschi­nen­richt­li­nie) (89/392/EWG.91/386/EWG.93/44/EWG.93/68/ EWG), sowie allen aktu­el­len Nach­trä­gen bzw. den natio­na­len Geset­zen, in die die Richt­li­nie umge­setzt wurde. 

§ 3 Preisanpassung
Sofern zwi­schen der Auf­trags­er­tei­lung und der Lie­fe­rung mehr als vier Mona­te lie­gen, ist die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH berech­tigt, bei einer Ände­rung der Prei­se ihrer Zulie­fe­ran­ten und/oder bei Wäh­rungs­schwan­kun­gen oder bei einer Ände­rung der Zoll- und Ein­fuhr­ge­büh­ren nach Abschluss des Ver­tra­ges die ange­ge­be­nen Prei­se ent­spre­chend zu erhö­hen. Die­se Preis­er­hö­hung darf jedoch 15 % des ursprüng­li­chen Prei­ses nicht über­schrei­ten. In glei­cher Wei­se und im glei­chen Umfang ist die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH bei Vor­lie­gen von Kos­ten­sen­kun­gen ver­pflich­tet, die Prei­se her­ab­zu­set­zen. Kos­ten­er­hö­hun­gen und Kos­ten­sen­kun­gen wer­den dabei sal­diert. Sowohl Kos­ten­sen­kun­gen als auch Kos­ten­er­hö­hun­gen wird die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH, sobald und soweit sie ein­ge­tre­ten sind, dem Auf­trag­ge­ber auf Ver­lan­gen nachweisen. 
§ 4 Verzug

Zahlt der Auf­trag­ge­ber bei Fäl­lig­keit nicht, kommt er ohne Mah­nung in Ver­zug. Die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH ist in die­sem Fall berech­tigt, die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen zu berech­nen. Die Gel­tend­ma­chung dar­über hin­aus­ge­hen­der Ver­zugs­schä­den wird hier­durch nicht ausgeschlossen.

§ 5 Eigentumsvorbehaltssicherung

Alle gelie­fer­ten Gerä­te blei­ben bis zum Ein­gang aller Zah­lun­gen aus dem Lie­fer­ver­trag Eigen­tum der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Auf­trag­ge­bers, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, ist die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH berech­tigt, die gelie­fer­ten Gerä­te zurück­zu­neh­men. In der Zurück­nah­me liegt ein Rück­tritt vom Ver­trag. Die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH ist nach der Rück­nah­me der Gerä­te zu deren Ver­wer­tung befugt, der Ver­wer­tungs­er­lös ist auf die Ver­bind­lich­kei­ten des Auf­trag­ge­bers –abzüg­lich ange­mes­se­ner Ver­wer­tungs­kos­ten- anzu­rech­nen. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die gelie­fer­ten Gerä­te pfleg­lich zu behan­deln; ins­be­son­de­re ist er ver­pflich­tet, die­se auf eige­ne Kos­ten gegen Feuer‑, Was­ser- und Dieb­stahls­schä­den aus­rei­chend zum Neu­wert zu ver­si­chern. Sofern War­tungs- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten erfor­der­lich sind, muss der Auf­trag­ge­ber die­se auf eige­ne Kos­ten recht­zei­tig durch­füh­ren. Die Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung der gelie­fer­ten Gerä­te durch den Auf­trag­ge­ber wird stets für die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH vor­ge­nom­men. Wer­den die gelie­fer­ten Gerä­te mit ande­ren, der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet, so erwirbt die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der gelie­fer­ten Gerä­te (Fak­tu­ra-End­be­trag, ein­schließ­lich MWSt.) zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten Gegen­stän­den zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Für die durch Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen­de Sache gilt im Übri­gen das Glei­che wie für die unter Vor­be­halt gelie­fer­ten Gerä­te. Der Auf­trag­ge­ber ist berech­tigt, die im Eigen­tum der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH ste­hen­den Gerä­te im ordent­li­chen Geschäfts­gang wei­ter zu ver­kau­fen. Ver­pfän­dun­gen oder Siche­rungs­über­eig­nun­gen sind unzu­läs­sig. Die aus dem Wei­ter­ver­kauf oder einem sons­ti­gen Rechts­grund bezüg­lich die­ser Gerä­te ent­ste­hen­den For­de­run­gen tritt der Auf­trag­ge­ber bereits jetzt sicher­heits­hal­ber in Höhe des Fak­tu­ra-End­be­tra­ges (ein­schließ­lich MWSt.) der For­de­rung der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH an die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH ab. Die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH ermäch­tigt den Auf­trag­ge­ber wider­ruf­lich, die an sie abge­tre­te­nen For­de­run­gen für ihre Rech­nung im eige­nen Namen ein­zu­zie­hen. Die­se Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung kann nur wider­ru­fen wer­den, wenn der Auf­trag­ge­ber sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht ord­nungs­ge­mäß nach­kommt. Ist dies der Fall, so kann die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH ver­lan­gen, dass der Auf­trag­ge­ber die abge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner bekannt gibt, alle zum Ein­zug erfor­der­li­chen Anga­ben macht, die dazu­ge­hö­ri­gen Unter­la­gen aus­hän­digt und den Schuld­nern die Abtre­tung mit­teilt. Die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH ist ver­pflich­tet, die ihr zuste­hen­den Sicher­hei­ten auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers inso­weit frei­zu­ge­ben, als der rea­li­sier­ba­re Wert der Sicher­hei­ten die zu sichern­de For­de­run­gen um mehr als 10 % über­steigt; die Aus­wahl der frei­zu­ge­ben­den Sicher­hei­ten obliegt der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH.

§ 6 Lieferzeit

Die Lie­fe­rung erfolgt zu dem im Ver­trag ange­ge­be­nen Zeit­punkt. Der Beginn der von der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH ange­ge­be­nen Lie­fer­zeit setzt die Abklä­rung aller tech­ni­schen Fra­gen vor­aus. Die Ein­hal­tung der Lie­fer­ver­pflich­tung setzt wei­ter die recht­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­ge­bers vor­aus. Die Ein­re­de des nicht erfüll­ten Ver­tra­ges bleibt vor­be­hal­ten. Kommt der Auf­trag­ge­ber in Annah­me­ver­zug oder ver­letzt er schuld­haft sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten, so ist die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH berech­tigt, den ihr inso­weit ent­ste­hen­den Scha­den, ein­schließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dun­gen ersetzt zu ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che oder Rech­te blei­ben vor­be­hal­ten. Sofern die Vor­aus­set­zun­gen des vor­he­ri­gen Absat­zes vor­lie­gen, geht die Gefahr eines zufäl­li­gen Unter­gangs oder einer zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der gelie­fer­ten Gerä­te in dem Zeit­punkt auf den Auf­trag­ge­ber über, in dem die­ser in Annah­me- oder Schuld­ner­ver­zug gera­ten ist. Die Lie­fer­frist gilt als ein­ge­hal­ten, wenn die Lie­fe­rung inner­halb der Frist das Werk der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH ver­lässt. Die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH ist jeder­zeit zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt. Bei Nicht­ein­hal­tung die­ser Lie­fer­frist ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH schrift­lich eine ange­mes­se­ne Nach­frist von min­des­tens vier Wochen zu set­zen. Im Fall einer schuld­haf­ten Nicht­ein­hal­tung die­ser Nach­frist kann der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zurück­tre­ten. Hin­sicht­lich der Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen fin­det § 11 die­ser all­ge­mei­nen Lie­fer- und Ver­kaufs­be­din­gun­gen ent­spre­chen­de Anwen­dung. Umstän­de oder Ereig­nis­se, die der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH oder ihren Lie­fe­ran­ten eine Lie­fe­rung unmög­lich machen oder wesent­lich erschwe­ren (z. B. Streik, Aus­sper­rung, Roh­stoff- oder Ener­gie­knapp­heit, Ver­kehrs- und Betriebs­stö­run­gen, Krieg oder Unru­hen), unter­bre­chen die Lie­fer­ver­pflich­tung für die Dau­er der Verhinderung.

§ 7 Maße /Gewicht

Der Auf­trag­ge­ber hat sich davon über­zeugt, dass die im Ver­trag beschrie­be­nen Anfor­de­run­gen an die Boden­be­last­bar­keit gege­ben sind. Er hat sich eben­falls davon über­zeugt, dass die Zugän­ge zu sei­nen Betriebs­räu­men eine für die im Ver­trag beschrie­be­nen Maße des zu erstel­len­den Geräts aus­rei­chen­de Grö­ße haben. Eine Haf­tung der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH für Schä­den, die durch das Gewicht der zu lie­fern­den Gerä­te oder des Lie­fer­fahr­zeugs ent­ste­hen, ist aus­ge­schlos­sen; § 11 fin­det ent­spre­chen­de Anwendung.

§ 8 Zeich­nun­gen /Muster /Konstruktionen

Alle zur Aus­füh­rung des Ver­tra­ges erstell­ten Zeich­nun­gen, Mus­ter, Model­le und Berech­nun­gen blei­ben im Eigen­tum der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH. Sie sind vom Auf­trag­ge­ber geheim zu hal­ten, dür­fen nicht ver­viel­fäl­tigt oder für ande­re Zwe­cke benutzt wer­den und sind auf Anfor­de­rung der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH umge­hend an die­se aus­zu­hän­di­gen. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht an die­sen Zeich­nun­gen, Mus­tern, Model­len und Berech­nun­gen ist ausgeschlossen. 

§ 9 Abnahme

Die Vor­ab­nah­me umfasst die grund­sätz­li­che Über­prü­fung der für den Pro­zess erfor­der­li­chen tech­ni­schen Funk­tio­nen im Werk der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH. Die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH wird dem Auf­trag­ge­ber den mög­li­chen Ter­min der Vor­ab­nah­me min­des­tens eine Woche vor­her schrift­lich mit­tei­len. Eine Vor­ab­nah­me erfolgt nur, wenn der Auf­trag­ge­ber die­sen Ter­min inner­halb von zwei Tagen bestä­tigt. Erfolgt inner­halb die­ser Frist kei­ne Bestä­ti­gung, gilt dies als Ver­zicht auf die Vor­ab­nah­me. Die End­ab­nah­me erfolgt inner­halb von 14 Tagen nach der Instal­la­ti­on und Inbe­trieb­nah­me und umfasst die voll­stän­di­ge Über­prü­fung der für den Pro­zess erfor­der­li­chen tech­ni­schen Funk­tio­nen. Män­gel, die sich bei der Vor­ab­nah­me und Abnah­me zei­gen, sind jeweils in einer Män­gel­lis­te zu doku­men­tie­ren, die von bei­den Ver­trags­tei­len zu unter­zeich­nen ist. 

§ 10 Ansprü­che und Rech­te wegen Mängeln

Die Ansprü­che und Rech­te wegen (Rechts- und Sach-) Män­geln beschrän­ken sich auf die­je­ni­gen Män­gel des Gerä­tes, die nicht auf natür­li­chen Ver­schleiß im Rah­men der ver­trags­ge­mä­ßen Nut­zung oder auf unsach­ge­mä­ße Behandlung/Benutzung zurück­zu­füh­ren sind. Die Ver­jäh­rungs­frist für män­gel­be­ding­te Ansprü­che und Rech­te beträgt bei neu her­ge­stell­ten Sachen oder Werk­leis­tun­gen ein Jahr und bei gebrauch­ten Sachen sechs Mona­te. Die §§ 438 Absatz 1, Nr.2, 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB blei­ben unbe­rührt. Die Ver­kür­zung der Ver­jäh­rung gilt nicht für eine Haf­tung bei Vor­satz oder Arg­list. Hin­sicht­lich sons­ti­ger Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gilt § 11 die­ser Lie­fer- und Ver­kaufs­be­din­gun­gen. Wer­den Betriebs- oder War­tungs­an­wei­sun­gen der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH nicht befolgt, Ände­run­gen an den gelie­fer­ten Gerä­ten vor­ge­nom­men, Tei­le aus­ge­wech­selt oder Ver­brauchs­ma­te­ria­li­en ver­wen­det, die nicht den Ori­gi­nal­spe­zi­fi­ka­tio­nen ent­spre­chen, so ent­fal­len sämt­li­che Ansprü­che wegen dadurch ver­ur­sach­ter Män­gel. Die Ver­jäh­rungs­frist der Män­gel­rech­te beginnt mit dem Datum der Abnah­me. Män­gel, die inner­halb der Ver­jäh­rungs­frist der Män­gel­rech­te erkenn­bar wer­den, sind der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH unver­züg­lich anzu­zei­gen. Die Ansprü­che wegen Män­geln rich­ten sich zunächst auf Nach­er­fül­lung in Form von Instand­set­zung oder Aus­tausch des bean­stan­de­ten Gerä­tes. Die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH kann dabei nach ihrer Wahl ver­lan­gen, dass ihr das man­gel­haf­te Gerät auf ihre Kos­ten zur Repa­ra­tur und anschlie­ßen­den Rück­sen­dung an den Auf­trag­ge­ber zuge­sandt wird oder dass der Auf­trag­ge­ber das schad­haf­te Gerät bereit­hält und ein Ser­vice-Tech­ni­ker der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH zum Auf­trag­ge­ber geschickt wird, um die Repa­ra­tur vor­zu­neh­men. Bleibt ein sol­cher Nach­er­fül­lungs­ver­such auch nach Set­zung einer ange­mes­se­nen Nach­frist durch den Auf­trag­ge­ber erfolg­los, so ist die­ser berech­tigt, Rück­tritt oder Min­de­rung zu ver­lan­gen. Jede Ansprü­che und Rech­te wegen Män­geln set­zen vor­aus, dass sich der Auf­trag­ge­ber mit sei­nen ver­trag­li­chen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht im Ver­zug befin­det. Hier­von aus­ge­nom­men sind gesetz­li­che Zurück­be­hal­tungs­rech­te. Für den Fall, dass die von der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH her­zu­stel­len­den Gerä­te beim Auf­trag­ge­ber in einen Pro­zess­ab­lauf, wie bei­spiels­wei­se eine Pro­duk­ti­ons­stra­ße inte­griert wer­den, sind sich die Ver­trags­part­ner dar­über einig, dass sich die Ansprü­che und Rech­te wegen Män­geln nur auf die von der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH her­ge­stell­ten Tei­le bezieht. Eine Gewähr für die Funk­ti­ons­tüch­tig­keit ande­rer Tei­le der Pro­zess­ein­heit oder der Pro­zess­ein­heit ins­ge­samt wird nicht über­nom­men. Bezüg­lich der Funk­ti­ons­tüch­tig­keit der Schnitt­stel­len wird eine Gewähr nur über­nom­men, soweit der Auf­trag­ge­ber nicht von sei­nen Anga­ben zu die­sen Schnitt­stel­len abge­wi­chen ist. Ansprü­che und Rech­te wegen Män­geln ste­hen nur dem unmit­tel­ba­ren Auf­trag­ge­ber zu und sind nicht abtretbar. 

§ 11 Begren­zung /Ausschluss der Haf­tung auf Schadensersatz

Die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH haf­tet nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, sofern der Auf­trag­ge­ber Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend macht, die auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit der Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH beru­hen. Soweit der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH kei­ne vor­sätz­li­che Ver­trags­ver­let­zung ange­las­tet wird, ist die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den begrenzt. Die Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH haf­tet eben­falls nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, sofern sie schuld­haft eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht ver­letzt; auch in die­sem Fall ist aber die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den begrenzt. Die Haf­tungs­be­gren­zun­gen gel­ten auch, wenn der Auf­trag­ge­ber anstel­le eines Ersat­zes des Scha­dens, statt der Leis­tung Ersatz nutz­lo­ser Auf­wen­dun­gen ver­langt. Die Haf­tung wegen schuld­haf­ter Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit bleibt unbe­rührt; dies gilt auch für die zwin­gen­de Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz. Soweit nicht vor­ste­hend etwas Abwei­chen­des gere­gelt, ist die Haf­tung auf Scha­dens­er­satz aus­ge­schlos­sen. Die Begren­zung bzw. der Aus­schluss der Scha­dens­er­satz­haf­tung gilt auch im Hin­blick auf die per­sön­li­che Scha­dens­er­satz­haf­tung der Arbeit­neh­mer, Mit­ar­bei­ter, Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH.

§ 12 Geheimhaltung

Soweit kei­ne geson­der­ten Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­run­gen bestehen, ver­pflich­ten sich die Ver­trags­part­ner, die ihnen anläss­lich der Pla­nung und Aus­füh­rung des Ver­tra­ges erwor­be­nen Kennt­nis­se und Erfah­run­gen aus­schließ­lich für die Durch­füh­rung die­ses Ver­tra­ges zu ver­wen­den. Drit­ten gegen­über sind die Ver­trags­part­ner zu abso­lu­ter Geheim­hal­tung der ihnen durch die Aus­füh­rung die­ses Ver­tra­ges bekannt gewor­de­nen Betriebs­an­ge­le­gen­hei­ten und der erar­bei­te­ten Ergeb­nis­se im wei­tes­ten Sinn, ins­be­son­de­re Daten, Vor­schrif­ten, Mus­ter, Zeich­nun­gen und Kon­struk­tio­nen verpflichtet.

§ 13 Sonstiges

Alle Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Eine even­tu­el­le Ungül­tig­keit ein­zel­ner Ver­trags­be­stim­mun­gen berührt nicht die übri­gen Rege­lun­gen des Ver­tra­ges. Ungül­ti­ge Ver­trags­be­stim­mun­gen sind durch sol­che Rege­lun­gen zu erset­zen, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck der ungül­ti­gen Rege­lung am nächs­ten kom­men. Glei­ches gilt für etwa­ige Ver­trags­lü­cken. Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis erge­ben­den Strei­tig­kei­ten ist für bei­de Ver­trags­part­ner Aachen. Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, ist der Geschäfts­sitz der Qua­li­ty Auto­ma­ti­on GmbH Erfül­lungs­ort. Es gilt aus­schließ­lich das Recht des Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die Bestim­mun­gen des Über­ein­kom­mens der Ver­ein­ten Natio­nen über Ver­trä­ge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf (CISG) fin­den kei­ne Anwendung.