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Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 I BGB.
Nach Vertragsunterzeichnung sind Veränderungen der bestellten Geräte nur nach detaillierter schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber und schriftlicher Bestätigung durch die Quality Automation GmbH verbindlich. Die gelieferten Maschinen und Anlagen entsprechen in allen Teilen der EWG-Richtlinie für Maschinen, Richtlinie des Rates vom 14.06. 1989 (Maschinenrichtlinie) (89/392/EWG.91/386/EWG.93/44/EWG.93/68/ EWG), sowie allen aktuellen Nachträgen bzw. den nationalen Gesetzen, in die die Richtlinie umgesetzt wurde.
Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Die Quality Automation GmbH ist in diesem Fall berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Alle gelieferten Geräte bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Quality Automation GmbH. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Quality Automation GmbH berechtigt, die gelieferten Geräte zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die Quality Automation GmbH ist nach der Rücknahme der Geräte zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers –abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Geräte pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer‑, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Geräte durch den Auftraggeber wird stets für die Quality Automation GmbH vorgenommen. Werden die gelieferten Geräte mit anderen, der Quality Automation GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Quality Automation GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Geräte (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Geräte. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentum der Quality Automation GmbH stehenden Geräte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich dieser Geräte entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) der Forderung der Quality Automation GmbH an die Quality Automation GmbH ab. Die Quality Automation GmbH ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Ist dies der Fall, so kann die Quality Automation GmbH verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Die Quality Automation GmbH ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Quality Automation GmbH.
Die Lieferung erfolgt zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt. Der Beginn der von der Quality Automation GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Quality Automation GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen des vorherigen Absatzes vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gelieferten Geräte in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der Frist das Werk der Quality Automation GmbH verlässt. Die Quality Automation GmbH ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt. Bei Nichteinhaltung dieser Lieferfrist ist der Auftraggeber berechtigt, der Quality Automation GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Im Fall einer schuldhaften Nichteinhaltung dieser Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen findet § 11 dieser allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen entsprechende Anwendung. Umstände oder Ereignisse, die der Quality Automation GmbH oder ihren Lieferanten eine Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren (z. B. Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energieknappheit, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Krieg oder Unruhen), unterbrechen die Lieferverpflichtung für die Dauer der Verhinderung.
Der Auftraggeber hat sich davon überzeugt, dass die im Vertrag beschriebenen Anforderungen an die Bodenbelastbarkeit gegeben sind. Er hat sich ebenfalls davon überzeugt, dass die Zugänge zu seinen Betriebsräumen eine für die im Vertrag beschriebenen Maße des zu erstellenden Geräts ausreichende Größe haben. Eine Haftung der Quality Automation GmbH für Schäden, die durch das Gewicht der zu liefernden Geräte oder des Lieferfahrzeugs entstehen, ist ausgeschlossen; § 11 findet entsprechende Anwendung.
Alle zur Ausführung des Vertrages erstellten Zeichnungen, Muster, Modelle und Berechnungen bleiben im Eigentum der Quality Automation GmbH. Sie sind vom Auftraggeber geheim zu halten, dürfen nicht vervielfältigt oder für andere Zwecke benutzt werden und sind auf Anforderung der Quality Automation GmbH umgehend an diese auszuhändigen. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Zeichnungen, Mustern, Modellen und Berechnungen ist ausgeschlossen.
Die Vorabnahme umfasst die grundsätzliche Überprüfung der für den Prozess erforderlichen technischen Funktionen im Werk der Quality Automation GmbH. Die Quality Automation GmbH wird dem Auftraggeber den möglichen Termin der Vorabnahme mindestens eine Woche vorher schriftlich mitteilen. Eine Vorabnahme erfolgt nur, wenn der Auftraggeber diesen Termin innerhalb von zwei Tagen bestätigt. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bestätigung, gilt dies als Verzicht auf die Vorabnahme. Die Endabnahme erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach der Installation und Inbetriebnahme und umfasst die vollständige Überprüfung der für den Prozess erforderlichen technischen Funktionen. Mängel, die sich bei der Vorabnahme und Abnahme zeigen, sind jeweils in einer Mängelliste zu dokumentieren, die von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnen ist.
Die Ansprüche und Rechte wegen (Rechts- und Sach-) Mängeln beschränken sich auf diejenigen Mängel des Gerätes, die nicht auf natürlichen Verschleiß im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung oder auf unsachgemäße Behandlung/Benutzung zurückzuführen sind. Die Verjährungsfrist für mängelbedingte Ansprüche und Rechte beträgt bei neu hergestellten Sachen oder Werkleistungen ein Jahr und bei gebrauchten Sachen sechs Monate. Die §§ 438 Absatz 1, Nr.2, 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht für eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich sonstiger Schadensersatzansprüche gilt § 11 dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Quality Automation GmbH nicht befolgt, Änderungen an den gelieferten Geräten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen sämtliche Ansprüche wegen dadurch verursachter Mängel. Die Verjährungsfrist der Mängelrechte beginnt mit dem Datum der Abnahme. Mängel, die innerhalb der Verjährungsfrist der Mängelrechte erkennbar werden, sind der Quality Automation GmbH unverzüglich anzuzeigen. Die Ansprüche wegen Mängeln richten sich zunächst auf Nacherfüllung in Form von Instandsetzung oder Austausch des beanstandeten Gerätes. Die Quality Automation GmbH kann dabei nach ihrer Wahl verlangen, dass ihr das mangelhafte Gerät auf ihre Kosten zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an den Auftraggeber zugesandt wird oder dass der Auftraggeber das schadhafte Gerät bereithält und ein Service-Techniker der Quality Automation GmbH zum Auftraggeber geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Bleibt ein solcher Nacherfüllungsversuch auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Auftraggeber erfolglos, so ist dieser berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Jede Ansprüche und Rechte wegen Mängeln setzen voraus, dass sich der Auftraggeber mit seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht im Verzug befindet. Hiervon ausgenommen sind gesetzliche Zurückbehaltungsrechte. Für den Fall, dass die von der Quality Automation GmbH herzustellenden Geräte beim Auftraggeber in einen Prozessablauf, wie beispielsweise eine Produktionsstraße integriert werden, sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass sich die Ansprüche und Rechte wegen Mängeln nur auf die von der Quality Automation GmbH hergestellten Teile bezieht. Eine Gewähr für die Funktionstüchtigkeit anderer Teile der Prozesseinheit oder der Prozesseinheit insgesamt wird nicht übernommen. Bezüglich der Funktionstüchtigkeit der Schnittstellen wird eine Gewähr nur übernommen, soweit der Auftraggeber nicht von seinen Angaben zu diesen Schnittstellen abgewichen ist. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
Die Quality Automation GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Quality Automation GmbH beruhen. Soweit der Quality Automation GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Quality Automation GmbH haftet ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen gelten auch, wenn der Auftraggeber anstelle eines Ersatzes des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Die Begrenzung bzw. der Ausschluss der Schadensersatzhaftung gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Quality Automation GmbH.
Soweit keine gesonderten Geheimhaltungsvereinbarungen bestehen, verpflichten sich die Vertragspartner, die ihnen anlässlich der Planung und Ausführung des Vertrages erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Dritten gegenüber sind die Vertragspartner zu absoluter Geheimhaltung der ihnen durch die Ausführung dieses Vertrages bekannt gewordenen Betriebsangelegenheiten und der erarbeiteten Ergebnisse im weitesten Sinn, insbesondere Daten, Vorschriften, Muster, Zeichnungen und Konstruktionen verpflichtet.
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine eventuelle Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die übrigen Regelungen des Vertrages. Ungültige Vertragsbestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist für beide Vertragspartner Aachen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Quality Automation GmbH Erfüllungsort. Es gilt ausschließlich das Recht des Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
Die Quality Automation GmbH gehört seit ihrer Gründung im Jahr 2000 zu den führenden Anbietern in den Bereichen Produktions- und Fertigungsautomation.